Vorschriften, Verordnungen, Verträge

1 Die Filmabgabe

Nach § 151 des Filmförderungsgesetzes (FFG) sind Filmtheater – ebenso wie die öffentlichen und privaten Fernsehanstalten und die Videowirtschaft – verpflichtet, einen Anteil ihrer Einnahmen an die FFA – Filmförderungsanstalt zu zahlen. Die Einnahmen aus der Filmabgabe werden für die Finanzierung der FFA-Fördermaßnahmen verwendet.

Kinos sind verpflichtet, sich vor Eröffnung bei der Filmförderungsanstalt (FFA) anzumelden. Sie erhalten dann eine Betreibernummer sowie Theater- und Leinwandnummern. Umsatz und Besucherzahlen eines jeden Monats müssen jeweils bis zum 10. des Folgemonats an die FFA gemeldet werden. Grundlage der Filmabgabe sind die Nettoeintrittskartenerlöse, zu denen auch Aufschläge für 3D und Überlänge, Sondervermietungen mit Filmvorführung und Flatrates zählen (bei Letzteren wird ein Standardbetrag mit FFA und Verleih vereinbart). Für die Festsetzung des Abgabesatzes, der je nach Umsatz zwischen 1,8 % und 3 % des Bruttokartenumsatzes variiert, wird immer der Vorjahresumsatz zugrunde gelegt. Filmtheater, die unter 100.000 Euro Jahresumsatz liegen, sind von der Filmabgabe befreit. Der Beitragssatz wird je Kinosaal festgelegt, bei Centern mit mehreren Sälen kann ein einheitlicher Durchschnittsbeitragssatz festgelegt werden.

Informationen zur Filmabgabe und Online-Link für die Datenmeldung: ffa.de/index.php?die-filmabgabe

2 GEMA-Gebühren

Filmtheater müssen für die „betriebsüblichen Musikdarbietungen“ im Filmtheater Lizenzrechte bezahlen und hierfür vor Aufnahme des Betriebs einen Einzelpauschalvertrag mit der GEMA abschließen. Der Vergütungssatz beträgt 1,25 % des Netto-Kartenumsatzes (Brutto-Kartenumsatz abzgl. gesetzlicher Filmabgabe und Umsatzsteuer). Mit dem Vergütungssatz sind die Musikrechte für Filmvorführungen und Alternative Content, Stummfilmvorführungen mit Live-Musik (sofern es sich nicht um „orchestrale“ Darbietungen oder Live-Musik zu Tonfilmen handelt) und auch die Pausenmusik im Saal zwischen Vorführungen abgegolten. Für „Musikwiedergaben außerhalb von Kinosälen“, also zum Beispiel Musik im Foyer- und Gastro-Bereich, in Telefonwarteschleifen oder Trailern auf der Website, berechnet die GEMA abhängig von der Anzahl der Kinosäle zusätzlich einen jährlichen Pauschalbetrag. Musikdarbietungen, die wie z. B. Konzerte nicht unter den Vertrag fallen, müssen separat mit der GEMA abgerechnet werden.

Das Kino kann die GEMA befugen, die Umsatzzahlen direkt von der Filmförderungsanstalt (FFA) zu beziehen, oder aber die Zahlen selbständig an die GEMA melden. Filmtheater, die von der Filmabgabe befreit sind (siehe oben), erhalten einen Nachlass von 30 % auf die Gebühren. Die im Bundesverband kommunale Filmarbeit (BkF) organisierten Kinos und Kinos, die mit einem Programmpreis ausgezeichnet wurden, zahlen auf Antrag einen ermäßigten Pauschalbetrag. Filmtheater, die Mitglied im HdF oder in der AG Kino – Gilde e. V. sind, erhalten einen Verbandsrabatt von 20 %.

GEMA Tarif T-F, „Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Kinobetrieben“: gema.de/fileadmin/…

3 Jugendschutz

Für Jugendschutz im Bereich Medien und Filmtheater gelten auf Bundesebene das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und auf Länderebene der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Für Filmtheater ist vor allem § 11 JuSchG (Filmveranstaltungen) wichtig, insbesondere sind folgende Bestimmungen relevant:

Altersfreigabe

Kindern und Jugendlichen dürfen in Filmtheatern nur Filme gezeigt werden, die von der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, siehe auch „Verbände und Institutionen“ ) oder der obersten Landesbehörde zur Vorführung freigegeben wurden, sowie Filme mit der Kennzeichnung „Infoprogramm“ oder „Lehrprogramm“. Filme, die der FSK nicht vorgelegt worden sind, unterliegen unabhängig vom Inhalt einer offiziellen Altersfreigabe ab 18 Jahren und sind mit 19 % MwSt (anstatt 7 %) besteuert.

Die Kennzeichnung der Filme durch die FSK erfolgt nach folgenden Alterseinstufungen:

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • Freigegeben ab 6 Jahren
  • Freigegeben ab 12 Jahren*
  • Freigegeben ab 16 Jahren
  • Keine Jugendfreigabe

*) Hier gilt folgende Ausnahmeregelung: Kinder ab 6 Jahren dürfen Filmvorführungen für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren besuchen, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person (sprich einem Elternteil oder Vormund) begleitet werden.

Eingesetzte Filmtrailer und Werbeprogramme müssen ebenfalls eine FSK-Einstufung vorweisen, die nicht im Konflikt mit dem eingesetzten Hauptfilm stehen darf. Alkohol- und Tabakwerbung darf unabhängig von einer FSK-Freigabe erst ab 18 Uhr gezeigt werden.

Auf der Internetseite der FSK kann man über den Link „FSK-Freigaben“ die aktuellen FSK-Alterskennzeichen für Filme, Trailer, Videos und DVDs abrufen.

Begleitung: Weiterhin gilt laut Jugendschutzgesetz, dass

  • Kinder unter 6 Jahren,
  • Kinder ab 6 Jahren, wenn die Vorführung nach 20 Uhr endet,
  • Jugendliche unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr endet,
  • Jugendliche ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr endet,

nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person (Eltern, Vormund, bzw. etwa Lehrerinnen und Lehrer) Filmvorführungen sehen dürfen.

Aushang

Die Alterseinstufung von Filmen sowie die weiteren Vorschriften des Jugendschutzes, die für den Kinobetrieb gelten, sind durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Musteraushänge stellen z. B. die Kinoverbände ihren Mitgliedern zur Verfügung.

Gaststätten, Alkohol, Tabakwaren

Betreibt das Kino auch eine Gaststätte, gelten dort die Regelungen des JuSchG § 4. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich dort nur in Begleitung aufhalten, oder wenn sie tagsüber (5 bis 23 Uhr) dort essen oder trinken. Jugendliche ab 16 Jahren benötigen nach Mitternacht eine Begleitung. Alkohol darf an Jugendliche unter 16 Jahren nicht ausgeschenkt werden (§ 9 JuSchG), Tabakwaren dürfen nicht an Jugendliche verkauft werden (§ 10 JuSchG).

Kino-Website

Die Vorschriften zu „Telemedien“ sind im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag festgehalten. Alle Inhalte einer öffentlich zugänglichen Website (Bilder, Videos, Texte, Spiele, Werbung, nutzergenerierter Content) müssen/dürfen für Kinder bis 12 Jahren geeignet sein, es sei denn, die Website richtet sich explizit an Kinder. Websites mit Inhalten, die sich an ältere Jugendliche oder Erwachsene richten, müssen mit Zugangsbeschränkungen oder über ein Zeitfenster für das Angebot sicherstellen, dass die Inhalte nicht von Jüngeren konsumiert werden (§ 5 JMStV). Die FSK-Kennzeichnung von Filmen muss deutlich hervorgehoben werden, wenn die Filme direkt über die Website, etwa als VoD oder DVD verkauft werden (§ 12 JMStV).

Jugendschutzbeauftrage/r

Betreiber von Websites müssen eine/n Jugendschutzbeauftragte/n bestellen (§ 7 JMStV). Sie/er verfügt über die entsprechende Fachkompetenz (z. B. als Erzieher, Lehrerin, Anwalt, Kinderkinoleitung), berät das Kino und beantwortet Anfragen im Bereich des Jugendschutzes. Die/der Jugendschutzbeauftragte/r muss mit Namen und Kontaktmöglichkeiten (E-Mail-Adresse) auf allen Webangeboten genannt werden. Für Mitglieder von FSK.online übernimmt die FSK diese Funktion, und Mitlieder des Bundesverbandes Kommunale Filmarbeit können den Geschäftsführer des Verbandes anfragen.

Weitergehende Informationen zum Jugendschutz online sowie die FSK-Kennzeichnungen zum Download finden sich auch auf der Website der FSK, die unter anderem einen „Leitfaden für Anbieter von Websites“ erstellt hat: fsk.de

Jugendschutzgesetz: gesetze-im-internet.de/juschg/

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag: kjm-online.de/fileadmin/user_upload/…

Leitfaden für Anbieter von Websites: fsk.de/media_content/3098.pdf

4 Unfallversicherung

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält. Im Falle eines Kinobetriebes ist die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) als Versicherungsträger zuständig. Mit Abschluss der Versicherung sind alle Beschäftigten des Betriebes unfallversichert, Unternehmerinnen und Unternehmer können sich freiwillig versichern. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ist von den Löhnen und Gehältern abhängig, die an die Beschäftigten gezahlt werden. Branchen mit höherer Unfallgefahr zahlen darüber hinaus im Verhältnis mehr als Branchen mit geringerem Risiko. Immer zum 16. Februar ist der Lohnnachweis des Vorjahres fällig. Anmeldung und Lohnnachweis sind elektronisch über die Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung möglich.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: dguv.de

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse: bgetem.de/

5 Arbeitssicherheit

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“  sind Unternehmen verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese haben die Aufgabe, den Betrieb in arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fragen zu unterstützen und sollen insbesondere dabei helfen, Fragen der Sicherheit und Gesundheit möglichst frühzeitig und auf allen betrieblichen Ebenen in die Gestaltung von Arbeitsplätzen und -routinen zu integrieren. Nur wenn keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, besteht kein Handlungsbedarf. Betriebe müssen die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dokumentieren und auf Anfrage nachweisen können.

a) Regelmodell/Regelbetreuung

Als Fachkräfte für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit können Ärztinnen, Ingenieure, Technikerinnen oder Meister mit einer staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Zusatzausbildung eingesetzt werden. Sie können Beschäftigte des Betriebes oder eigens beauftragte Fachkräfte sein. Der Umfang der vorgeschriebenen Grundbetreuung richtet sich nach Art des Betriebes und Anzahl der abhängig Beschäftigten. Für Kinos mit weniger als 10 Beschäftigten sollte beispielsweise eine Grundbetreuung mindestens alle 5 Jahre durchgeführt werden, eine anlassbezogene Betreuung nach Bedarf (zum Beispiel bei Umbauten). Für Kinos mit mehr als 10 Beschäftigten gelten 0,5 Stunden Betreuungszeit pro Person und Jahr als Regel. Die Website der ASIG Arbeitsschutz-Börse AG bietet neben den gesetzlichen Bestimmungen zum Download auch einen „Einsatzzeiten-Rechner“ und eine Datenbank mit sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Dienstleistungsunternehmen im ganzen Bundesgebiet. arbeitsschutz-boerse.de/index.php

b) Unternehmermodell

Neben dem Regelmodell gibt es das Unternehmermodell, das für Betriebe zur Anwendung kommen kann, die weniger als 50 Beschäftigte haben. Hier arbeitet der Unternehmer oder die Unternehmerin selbst im Betrieb mit und hat einen Überblick über die betrieblichen Gegebenheiten. Voraussetzung für das Unternehmermodell ist, dass die Betriebsleitung persönlich an einem Grundseminar (auch als Fernlehrgang möglich) und an Fortbildungslehrgängen der Berufsgenossenschaft teilnimmt und grundsätzliche Kenntnisse im Bereich der Arbeitssicherheit erwirbt. Nach Abschluss des Lehrgangs kann die Leitung selbständig über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung entscheiden. Darüber hinaus ist das Unternehmen verpflichtet, anlassbezogen qualifizierte Beratung hinzuzuziehen und die Maßnahmen zu dokumentieren. Weiterbildungen für die verschiedenen Berufsgruppen bieten die Berufsgenossenschaften an.

Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM): bgetem.de/arbeitssicherheit…

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): dguv.de/de/praevention/…

Websites der regionalen Industrie- und Handelskammern: ihk.de/

6 Kinoversicherung

Es gibt verschiedene Firmen am Markt, die modulare Versicherungspakete für Kinobetriebe anbieten. Zu den Standards, die eine Kinoversicherung abdecken sollte, gehören Haftpflicht-, Sachschaden-, Elektronik- und Betriebsunterbrechungsversicherung.

Die Haftpflichtversicherung deckt die gesetzliche Haftpflicht ab, die sich aus dem Betrieb des Filmtheaters und den hierfür genutzten Gebäuden und Grundstücken ergibt. Gegenstand der Sachschadenversicherung sind die gesamte materielle Ausstattung des Kinos, die Getränke- und Lebensmittelvorräte sowie das Verbrauchs-, Programm- und Reklamematerial. Ebenfalls gegen die gängigen Gefahren wie Feuer, Sturm oder Diebstahl versichert sind das Filmmaterial sowie Bargeld und Eintrittskarten. Da Schäden an der elektronischen Ausstattung des Kinos (Computer, Kassensystem) und digitalen Vorführanlagen oftmals nicht durch die Sachversicherung abgedeckt sind, empfiehlt sich eine zusätzliche Elektronikversicherung. Die Betriebsunterbrechungsversicherung versichert für den Fall einer Betriebsunterbrechung durch Sachschaden den entgangenen Gewinn und die anfallenden Fixkosten. Eigentümerinnen und Eigentümer sind zudem verpflichtet, eine Gebäudeversicherung abzuschließen. Weitere mögliche Module einer Kinoversicherung sind eine Rechtsschutzversicherung für den Kinobetrieb, eine Transportversicherung, die insbesondere den Transport des Filmmaterials schützt, eine Elementarschadenversicherung gegen extreme Wetterereignisse, eine KFZ-Versicherung von Firmenfahrzeugen oder eine Cyber-Versicherung gegen Hackerangriffe.

Unterschiede zwischen den Versicherungsangeboten ergeben sich aus der Höhe von Versicherungsprämie, Selbstbehalt und Deckungssumme, die individuell, dem Filmtheater entsprechend ausgehandelt werden müssen.

7 Filmtheaterpachtvertrag

In den seltensten Fällen sind Filmtheater und Grundstücke das Eigentum der Kinobetreiberinnen und Kinobetreiber. In der Regel sind die Geschäftsräume, d. h. gewerblich oder beruflich genutzte Räume gemietet oder gepachtet. Während die Vermietung nur die Nutzung des Objektes betrifft, erlaubt eine Verpachtung, Gewinn aus dem Objekt zu ziehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kino nicht nur die Räume, sondern auch das Inventar des Miet-/Pachtobjekts nutzt. Anders als bei Wohnmietverträgen ist die Höhe der Miete/Pacht bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen frei verhandelbar. Da die Verträge zumeist über längere Zeiträume abgeschlossen werden und einen wichtigen Fixkostenfaktor darstellen, sollte hier mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden. Im Pachtvertrag sollten folgende Sachverhalte genannt sein:

  • Vertragsparteien
  • Vertragsgegenstand und Nutzungsart
  • Art der Miete/Pacht (Staffel-, Umsatz-, Index- oder Festmiete)
  • Höhe der Miete und Kaution
  • Regelung der Neben- und Betriebskosten
  • Wertsicherungsklausel
  • Kündigungsregelung
  • Regelungen der Erhaltung, Instandhaltung, Erneuerung
  • Übernahme laufender Verträge
  • Besonderheiten des Mietobjekts wie Größe, Anzahl der Räume, Einbaugegenstände
  • Zustand und Beschaffenheit bei Übergabe

Weitere Informationen zu den Bestimmungen des Mietrechts siehe §§ 535 ff. BGB und zu den Bestimmungen des Pachtrechts siehe §§ 581 ff. BGB.

Eine hilfreiche Checkliste zum Thema Pachtvertrag findet sich auf der privaten „Informationsseite für Gastronomen“ G-wie-Gastro: g-wie-gastro.de/abteilungen/verwaltung/pachtvertrag/

8 Werbeverwaltungsvertrag

Die Akquise und Platzierung von Kinowerbung läuft in Deutschland zumeist über spezialisierte Dienstleistungsunternehmen. Dazu wird zwischen dem Kino und einer Werbemittler-Firma ein Werbeverwaltungsvertrag abgeschlossen, welcher der Werbefirma das alleinige Recht zur Platzierung von kostenpflichtigen Werbemitteln im Vertragskino sichert. Die Werbemittler-Firmen akquirieren dann Aufträge und kümmern sich um die Ausführung der Einschaltaufträge in ihren Vertragstheatern. Bei Abschluss eines Werbemittlervertrages sollten Kinos darauf achten, dass Werbemittel von Lieferanten des Kinos (wie z. B. Getränkewerbung) sowie Schaltungen von örtlichen Gewerbetreibenden von der Ausschließlichkeitsregelung ausgenommen sind und selbständig akquiriert werden können. Ebenso können auch bestimmte Werbekunden (z. B. Parteienwerbung) ausgeschlossen werden.

Der Einnahmeanteil des Filmtheaters wird abhängig von der IVW-Gruppe des Kinos verhandelt: Von der Informationsgesellschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V. (IVW) werden die Besucherzahlen der Filmtheater erhoben. Anhand der Höhe der Besucherzahlen werden die Filmtheater IVW-Staffeln zugeordnet, die Unternehmen der Werbewirtschaft als Grundlage für Einsatz und Bezahlung von Trailerschaltungen dienen.

Verband der Werbemittler FDW Werbung im Kino e. V: fdw.de

Informationsgesellschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V. (IVW): ivw.de

9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

2018 hat die Europäische Union ihre Datenschutzvorschriften in der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) vereinheitlicht, die in Deutschland unter anderem im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umgesetzt wird. Sie soll gewährleisten, dass jede Person selbst über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten bestimmen kann. Unternehmen sind verpflichtet, im Umgang mit Daten Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Integrität und Vertraulichkeit zu gewährleisten.

Datensicherheit

Unternehmen müssen organisatorische und technische Maßnahmen ergreifen, um Personendaten angemessen vor unbefugtem Zugriff oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung zu schützen. Dies kann beispielsweise durch aktuelle Soft- und Hardware, Zugangsbeschränkungen durch Passwort-Schutz, interne Passwortrichtlinien oder technische Barrieren wie einen abschließbaren Serverschrank sowie Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gewährleistet werden.

Dokumentationspflicht

Auf Nachfrage muss das Kino Auskunft über Verwendung und Speicherung personenbezogener Daten geben können. Das Kino sollte in Form eines ausführlichen Verfahrensverzeichnisses für alle datenrelevanten Vorgänge folgende Informationen festhalten: Um welche Art von Daten handelt es sich? Wie und zu welchem Zweck werden die Daten gesammelt? Wo werden sie gelagert und wer ist verantwortlich? Wer hat darüber hinaus noch Zugriff? Sind Auftragsdatenverarbeiter beteiligt? Wann werden die Daten gelöscht?

Kundendaten

Kundendaten dürfen nur mit Einverständnis der betroffenen Personen erhoben und nur zum benannten Zweck verwandt werden. Sie dürfen nur im für den beabsichtigten Zweck benötigten Umfang abgefragt und aufbewahrt werden. Für einen Newsletter ist beispielsweise nur eine E-Mail-Adresse und kein Name erforderlich. Bei der Anmeldung muss die Kundschaft über die geplante Verwendung der Daten, involvierte Drittanbieter und das Recht auf Auskunft und Löschung informiert werden. Die Zustimmung muss über das Double-Opt-In-Verfahren eingeholt werden: Im ersten Schritt entscheidet sich der Kunde oder die Kundin für das Abonnement des Newsletters bzw. Anlegen eines Kundenkontos – z. B. über eine Newsletter-Maske auf der Website oder durch das schriftliche Eintragen in einen Verteiler an der Kasse. Im zweiten Schritt erhalten die Kunden eine Bestätigungsmail, die sie auffordert, die Mailadresse nochmals zu bestätigen (meist durch Klicken auf einen Link).

Beim bargeldlosen Ticketkauf und Online-Ticketing liegt die Verwaltung der Kundendaten in der Regel beim Zahlungs- oder Ticketingdienstleister.

Kino-Website

Verwendet die Kinowebsite Cookies (z. B. Analysetools wie Google Analytics) müssen Personen, die die Seite besuchen, auf die Verwendung hingewiesen werden und ihre Zustimmung erteilen. Ebenso muss jede Website über eine leicht auffindbare Datenschutzerklärung verfügen, die über die Datenverarbeitung des Unternehmens informiert, den oder die Datenschutzbeauftragte/n (soweit erforderlich) benennt und Kooperationen mit Drittanbietern auflistet.

Auftragsdatenverarbeitung

Mit allen Unternehmen, die an der Nutzung und Lagerung von Kundendaten beteiligt sind, wie z. B. Zahlungsdienstleister, Ticketinganbieter, Newsletter-Tools, Anbieter von Cloudcomputing, Social Media Plugins oder Analysetools, muss das Kino Verträge über die Auftragsverarbeitung abschließen, die detailliert enthalten sollten, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen die Partnerfirmen für die Datensicherheit treffen. Ein Muster bietet das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht an: lda.bayern.de/media/muster_adv.pdf

Belegschaft

Ebenso wie die Kundendaten müssen auch die – besonders sensiblen – Personaldaten der Belegschaft nachweislich sicher gehandhabt werden. Dazu gehört auch, den Zugang zu diesen Daten IT-mäßig zu schützen (beispielsweise durch Passwort) und klar festzulegen, wer Zugang zu den Daten hat. Personen, die mit Kunden- und Mitarbeiterdaten zu tun haben, sollten eine Vertraulichkeitserklärung unterschreiben.

Datenschutzbeauftrage/r

Unternehmen, in denen mehr als 20 Personen mit der „automatisierten Verarbeitung“ personenbezogener Daten wie Gehaltsabrechnungen, Kundendaten oder Bewerbungen betraut sind, sind verpflichtet eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu benennen. Dies kann eine externe Fachkraft, aber auch eine Person aus dem eigenen Betrieb sein, die über eine entsprechende Qualifikation verfügt. Fortbildungen bieten beispielsweise die regionalen Industrie- und Handelskammern an. Kleinere Betriebe sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Kinoverbände bieten detaillierte Informationen zum Datenschutz und Musterformulare für ihre Mitglieder an. Informationen, hilfreiche Materialsammlungen, Musterformulare, Beratungen und Fortbildungen bieten auch die regionalen Industrie- und Handelskammern an.

Checkliste Datenschutz der IHK Berlin: ihk-berlin.de/blueprint/servlet/…

IHK Stuttgart (Hrsg.), „Datenschutz für kleine Unternehmen und Existenzgründer“, stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/…

Mustervertrag Auftragsdatenverarbeitung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht: lda.bayern.de/media/muster_adv.pdf

Muster Verarbeitungsverzeichnis des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht: lda.bayern.de/medi…

Musterdatenschutzerklärung der Universität Münster: itm.nrw/lehre/materialien/musterdatenschutzerklaerung/

10 Versammlungsstätten-Verordnung

Veranstaltungsorte, in denen sich mehr als 200 Personen in einem Raum – oder in mehreren Räumen mit gemeinsamen Rettungswegen – versammeln können, gelten als Versammlungsstätten. Die Regelungen für Bau und Betrieb von Versammlungsstätten sind Ländersache und in den Versammlungsstättenverordnungen der Länder geregelt. Dort finden sich Vorschriften zu Sicherheit, Brandschutz, Lüftung, Sanitäranlagen, Treppen und Wegen, Bestuhlung, Besucheranzahl und Barrierefreiheit. Einen Überblick gibt die Muster-Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättVO), die als Empfehlung für die einzelnen Bundesländer gedacht ist. Sie gilt in Thüringen unmittelbar und ist in Bremen die Grundlage für die Entscheidungen der Baurechtsbehörden, in den übrigen Bundesländern gelten jeweils die regionalen Verordnungen.

Versammlungsstätten-Verordnungen der Länder: versammlungsstaette.de/versammlungsstaettenverordnungen

11 Gaststättenverordnung (GastVO)

Wer neben verpackten Concessions-Artikeln und Flaschengetränken auch kleine Speisen, offene Getränke oder Alkohol in Gläsern anbieten möchte, muss eine Vielzahl von Vorschriften beachten, die bauliche Voraussetzungen, Hygienebestimmungen und die Qualifikation des Personals betreffen. Nötig sind unter anderem eine Erstbelehrung beim Gesundheitsamt („Hygienepass“, „Rote Karte“), eine fachliche Eignungsprüfung bei der IHK sowie eine Anmeldung beim Gewerbeamt und eine Prüfung der Räume durch das Gesundheitsamt. Über die Bestimmungen im Einzelnen informieren IHK, Gewerbeamt, Veterinäramt und Gesundheitsamt.

Die Anforderungen an die Räume ergeben sich aus landesspezifischen Gaststättenverordnungen bzw. Gaststättenbauverordnungen. Die Bestimmungen für die einzelnen Bundesländer können beim Gewerbeamt erfragt und auf der Website des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DHIK) eingesehen werden.

Gaststättenverordnungen der Länder: dihk.de/de/themen-und-positionen/recht-in-der-wirtschaft/…

Hilfreiche Informationen rund um den Betrieb einer Gaststätte sich auf der privaten „Informationsseite für Gastronomen“ G-wie-Gastro: g-wie-gastro.de

12 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteht man Vertragsbedingungen, die vom Betreiber des Kinos für die wiederholte Verwendung abgefasst worden sind. Sie sind Bestandteil eines Vertrages, wenn bei Vertragsabschluss klar darauf hingewiesen wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind als Sicherheit für die Vertragspartner eingeführt worden – im Falle eines Filmtheaterbetriebes sind dies das Unternehmen selbst und die Kinogäste, aber auch Zulieferer oder Verleihfirmen. Die AGB können beispielsweise Regelungen zur Gültigkeit von Eintrittskarten und Gutscheinen oder zum Umgang mit Stornierungen enthalten. Es besteht keine Verpflichtung, AGB zu verfassen.

Die Kinoverbände halten für ihre Mitglieder Vorlagen für AGB bereit, zahlreiche Beispiele, wie sich AGB gestalten lassen, finden sich auch auf den Websites von Kinobetrieben.

Gefördert durch: FFA Filmförderungsanstalt